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geworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
Kein Fischer dar in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in
die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischergezeuge bereits ausgeworfen hat.
Kein Fischer darf seine Netze in einen fremden Garnzug setzen, der entweder
durch eine Stange, durch ausgesetzte Eisstücke, mittelst der ins Eis gehauenen
Axt oder auf andere Weise kenntlich gemacht ist.
Jedoch darf kein Fischer außer der Stelle, welche er gerade befischt, noch
mehr als eine Fangstelle belegt halten.
Wenn ein Fischer, welcher Zeichen zum Aufstellen seiner Winternetze gemacht
hat, die Stelle nicht während der nächstfolgenden 24 Stunden benutzt, so darf
jeder andere Fischer sich der bezeichneten Stellen bedienen.
C. 16.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht
hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe
und Fähren nicht behindert wird.
Die zur Befestigung der Fanggeräthe eingeschlagenen Pfähle (Pricken)
müssen mindestens 1 Meter über den mittleren Wasserstand hervorragen und nach
beendigter Fischerei herausgezogen werden.
Den Fischern ist verboten, die Pfähle unter dem Wasser abgebrochen oder
abgesägt stehen zu lassen.
In den zur Küstenfischerei gehörigen Gewässern dürfen Fahrgewässer,
Stromrinnen, Seeengen und die Eingänge der Inwieken, Seen, Flüsse, Bäche,
Kanäle und Gräben nicht mit feststehenden Netzen gesperrt werden.
Weitere Vorschriften über die Kennzeichnung der ausgelegten Fanggeräthe
zum Schutze der Schifffahrt sind erforderlichenfalls im Wege der Bezirks-Polizei-
verordnung zu erlassen.
S. 17.
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Be-
zeichnung der Fahrt oder zur Bezeichnung von Schonrevieren ausgelegten Tonnen,
Bojen und sonstigen Merkmale durch die Netze und Leinen nicht fortgezogen oder
verrückt werden. Wenn solche Zeichen verrückt sind, so muß dies von dem Fischer
sogleich der nächsten Lootsenstation oder der nächsten Polizeibehörde angezeigt werden.
Die nach festen Gesichtspunkten auf dem Lande oder auf dem Wasser durch
Tonnen, Bollen oder Bojen bezeichneten Hauptschifffahrtsrichtungen in dem
Haffwasser müssen in einer Breite von 75 Metern von Stellnetzen frei bleiben.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9229.) 58
Gu g. 22 Ziffer 5
des Gesetzes.)