Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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KC. 18. 
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke unmittel- 
bar neben den Oeffnungen und Löchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht 
unter das Eis schieben. Die Löcher zum Einlegen und Aufziehen der Netze müssen 
durch Strauch, Stangen oder auf andere leicht sichtbare Weise bezeichnet werden. 
n und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen und bis zu einer 
Entfernung von mindestens 4 Metern von denselben dürfen keine Löcher gehauen 
werden. 
Es ist verboten, die auf Eiswegen ausgesetzten Zeichen zu zerstören oder 
zu versetzen. 
Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen 
können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen werden. 
K. 19. 
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des Zu- 
sammenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in An- 
wendung. 
Aach müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vorder- 
steven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am äußeren Steuerbord 
mindestens die ersten drei Buchstaben des Wohnorts des Besitzers, sowie die 
Nummer der ihm ertheilten Fischereibescheinigung mit vertieften, mittelst weißer 
Oelfarbe auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens 6 Centi- 
metern Höhe eingeschnitten sein. 
Die segelführenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche Be- 
zeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muß. Die 
einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen oder 
hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunkelen Segeln mit weißer Oelfarbe ein- 
gezeichnet sein. 
Die Hafffischer haben neben den vorstehend vorgeschriebenen Erkennungs- 
zeichen auf der Spitze des Mastes ihrer Fahrzeuge eine mindestens 75 Centimeter 
lange und 30 Centimeter breite Flagge von derjenigen Farbe zu führen, welche 
der Ortschaft, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde 
zugetheilt worden ist. 
Wo jedoch Hafffischer eigenthümlich eingerichtete Flaggengestelle von Altersher 
gewohnheitsmäßig auf ihren Mastspitzen führen, kann von der vorgeschriebenen 
Breite und Länge der Ortsflagge unter der Bedingung Abstand genommen werden, 
daß die Flaggengestelle die vorgeschriebene Farbe enthalten. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, auch für die zur Binnenfischerei 
und zum Fischhandel benutzten Fahrzeuge bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben. 
Etwa sonst im Interesse des offentlichen Verkehrs oder der Schifffahrt noth- 
wendige Anordnungen können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen 
werden.
	        
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