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2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern:
3)
(Nr. 9230.)
a) in der Leba und ihren Nebengewässern im Kreise Carthaus,
b) in der Stolpe und ihren Nebengewässern im Kreise Carthaus,
e) in dem Schwarzwasserfluß und dessen Nebengewässern in den
Kreisen Carthaus, Berent und Pr. Stargard,
4) in dem Fietzefluß vom Mariensee bis zur Einmündung in die
Ferse bei Reinwasser im Kreise Berent,
e) in der Ferse von der Einmündung der Fietze bis Pelplin,
1) in der Rheda und ihren Nebengewässern, namentlich der Strömming
und der Bohlschau,
8) in dem Sargorszfluß,
h) in der Kladau und ihren Nebengewässern, namentlich der Stina
und dem Rothen Fluß,
i) in dem Radaunefluß von der oberen Semliner Brücke bis zur
Zuckauer Chausseebrücke,
k) in der Küddow mit ihren sämmtlichen Nebengewässern und den
von der Rohra durchflossenen Seen,
1) in der Montau vom Montaßeksee bis Schwenten,
m) in den in die Drage fließenden Gewässern des Kreises Deutsch-
Krone,
n) in dem Enlenzfluß (jedoch ohne den Eylenzsee) und
o) in den Nebengewässern der Brahe
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese Ge-
nehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen, oder der Laichreife nahe-
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß
ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht er-
füllt wird;
in allen übrigen, vorstehend unter 2 nicht bezeichneten Binnenfischerei-
gewässern findet während der Zeit vom 15. April Morgens 6 Uhr bis
zum 14. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit
Frühsahrsschnzei statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen
jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr
beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben
werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs-
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die