Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Der Gebrauch von Angeln ist gestattet. 
Für das Gebiet der Küstenfischerei kann die Anwendung von 
Speeren zum Aalfang von dem Regierungspräsidenten in der Zeit vom 
15. Oktober bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit, nöthigenfalls unter 
Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel, aus- 
nahmsweise gestattet werden. 
Ferner ist in den Eingangs gedachten Gewässern verboten: 
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln (das sogenannte Bliesen)t 
4) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern, Tollkeulen und Schlagen, 
welches darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen, 
Steinen und ähnlichen Mitteln behufs Zusammentreibens der Fische 
geschlagen, s gestoßen, oder geworfen oder an Bord des Bootes ge- 
lappert wird. 
Der Regierungspräsident kann für bestimmte Fangarten Aus- 
nahmen von diesem Verbote zulassen. 
5) Endlich ist in der Ostsee, soweit sie zum Gebiet der Provinz West- 
preußen gehört, die Anwendung von Echlepretn, welche mit Segel 
oder Dampfkraft auf dem Boden des Gewässers geschleppt werden 
(Zeesen u. s. w.), verboten. 
. 13. 
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge- 
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen 
oder ausgeschöpft werden. 
S. 14. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut- 
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch 
I. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen. 
S. 15. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der 
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte 2c.) irgend welcher 
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen 
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des 
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,s Centimetern haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang- 
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mbdel- 
maß auf die Kehle keine Anwendung. 
Nr. 9230.) 59°7 
(Zn F. 22 Liffer 4 
bes Hesetzes.)
	        
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