Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Nähere Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen dieses Paragraphen 
können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen werden. 
C. 20. 
Beim Betriebe der Küstenfischerei kommen die wegen Verhütung des Zu- 
sammenstoßens der Schiffe auf See bestehenden gesetzlichen Vorschriften in An- 
wendung. 
Auch müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vorder- 
steven am äußeren Backbord und beim Hintersteven am äußeren Steuerbord min- 
destens die ersten drei Buchstaben des Wohnorts des Besitzers, sowie die Nummer 
der ihm ertheilten Fischereibescheinigung mit vertieften, mittelst weißer Oelfarbe 
auf schwarzem Grunde eingestrichenen Buchstaben von mindestens 6 Centimetern 
Höhe eingeschnitten sein. 
Die segelführenden Fahrzeuge müssen außerdem im Segel eine gleiche Be- 
zeichnung führen, die auf beiden Siiten leicht sichtbar angebracht sein muß. Die 
einzelnen Buchstaben müssen mindestens 30 Centimeter hoch und bei weißen oder 
hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunkelen Segeln mit weißer Oelfarbe ein- 
gezeichnet sein. 
Die Hafffischer haben neben den vorstehend vorgeschriebenen Erkennungs- 
zeichen auf der Spitze des Mastes ihrer Fahrzeuge eine mindestens 75 Centimeter 
lange und 30 Centimeter breite Flagge von derjenigen Farbe zu führen, welche 
der Ortschaft, in welcher sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde 
zugetheilt worden ist. 
Wo jedoch Hafffischer eigenthümlich eingerichtete Flaggengestelle von Altersher 
abrhetsmehh auf ihren Mastspitzen führen, kann von der vorgeschriebenen 
Vriie und Länge der Ortsflagge unter der Bedingung Abstand genommen werden, 
daß die Flaggengestelle die vorgeschriebene Farbe enthalten. Der Regierungs- 
präsident ist ermächtigt, auch für die zur Binnenfischerei und zum Fischhandel 
benutzten Fahrzeuge bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben. 
Etwa sonst im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder der Schifffahrt 
nothwendige Anordnungen können im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung getroffen 
werden. 
. 21. 
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei 
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes 
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossenschaften 
oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes 
ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen. 
Auf den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienstfahrzeugen haben 
der Königliche Oberfischmeister die Deutsche Kriegsflagge mit einem blauen Anker 
im linken unteren Felde und zu beiden Seiten dieses Ankers die Buchstaben K. F. 
(Königliche Fischerei) in rother Farbe und eine Gösch mit den Deutschen Farben,
	        
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