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4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver-
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum
Schutze der anderen Fische gegen Raubfische, ium jf soweit erforderlich,
unter geeigneten Kontrolmaßregeln, auch der Fang einzelner oben nicht
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten ist
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen,
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
S. 6.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einzelner Fischarten dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im §. 4
Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt, oder über das vor-
stehend angegebene Maß eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fisch-
arten oder der Gebrauch bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit
ganz verboten werden.
F. 7.
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in gröheren Mengen vor,
kommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis
Ende Dezember und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden.
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wich-
tiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die
Fischart darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur
Dauer von sechs Wochen untersagt werden.
S. S.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt:
1) die wöchentliche Schonzeit (I. 4 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen
2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit für die
Binnmenfischereigewässer (F. 4 Ziffer 3) und für die Küstenfischerei-
gewässer (I. 4 Ziffer 4) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer
oder Gewässerstrecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen inner-
halb der Zeit vom 15. April bis 15. Juli festzusetzen.
S. 9.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1) für einzelne der oben im F. 4 Ziffer 3 aufgeführten Gewässer, sobald
dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen, oder darin