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Salmoniden eingebürgert werden, die im 8. 4 Ziffer 2 bezeichnete
Winterschonzeit einzuführen;
2) für einzelne der oben im §. 4 Ziffer 2 aufgeführten Gewässer die im
S. 4 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen;
3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren,
die im F. 4 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
treffenden Nachbarregierung zu regeln und
4) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken
angehören, die im §. 4 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln.
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen
Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzu-
stellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
.
Während der Dauer der in dem . 4 vorgeschriebenen wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
binweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann
der Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Abset getroffenen Be-
stimmung gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880).
C. 11.
Die §#. 4 bis 9 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge
tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden.
K. 12.
Beim Fischfange in Küsten= und nicht geschlossenen Binnenftschereigewässern
ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder,
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (I. 21 des Gesetzes)
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Speeren,
Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Harken, Hauen (Aalhauen), Stech-
(Xr. 9231.)
§. 22 Liffer 3
Gu
ded Gesehes.)