Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Der Regierungspräsident ist jedoch ermächtigt, während einer Uebergangszeit, 
aber äußerstenfalls fuͤr die Dauer von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung, den Fischern das Aufbrauchen der älteren Netze mit 2 Centimetern 
Maschenweite zu gestatten. 
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge und 
Stichling bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der Mindest- 
weite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen 
Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den Fang 
bestimmter Fischarten, namentlich Hering, Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Mai- 
piere, Schmerle und Bartgrundel, zuzulassen. 
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Befugniß 
u, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe und über den Um- 
hanza die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Bestimmungen 
zu treffen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder einer 
werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung 
für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter schädlicher 
Fanggeräthe ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vorschriften hinaus- 
gehenden Art und Weise eingeschränkt werden. 
G. 16. 
Im Gebiet der Küstenfischerei dürfen in nachstehender Weise engmaschigere 
Geräthe verwendet werden: 
1) Garne (Zuggarne, Waden), Fischergezeuge, welche aus einem Sacke ohne 
Kehle und aus zwei Flügeln bestehen, wenn sie im Sack eine Maschen- 
weite von mindestens 1,5 Centimetern haben. 
Für die Sommerfischerei in den Gewässern des Regierungsbezirks 
Stralsund vom 10. Juni bis 15. Oktober einschließlich ist die Anwen- 
dung von kleinen Garden (Waden, Strickwaden, Klippen) mit einer 
Maschenweite von 1)6 Centimetern im Sack und von 1)7 Centimetern 
in den Flügeln, deren jeder nicht über 65 Meter lang und 186 Meter 
tief (breit) sein darf, gestattet. Als Tiefe (Breite) gilt der senkrechte 
Abstand zwischen Ober= und Untersimm im trockenen Zustande. 
Für den Uecklei= und Stintfang können in der Zeit vom 15. Oktober 
bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit Garne verwendet werden, welche 
eine Maschenweite von mindestens 0)7 Centimetern haben. 
Der Regierungspräsident ist jedoch ermächtigt, zum Zwecke der 
Schonung des Ueeckleibestandes den Ueckleigarnfischereibetrieb für gewisse 
Gewässerstrecken auf eine geringere Zeit als vom 15. Oktober bis zum 
Beginn der Frühjahrsschonzeit zu beschränken. 
Mit dem Stintgarn darf nicht auf den Schaaren und Flächen, 
sondern nur auf der Tiefe der Gewässer gefischt werden. 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9231.) 61
	        
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