Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Bezeichnung und Begrenzung der betreffenden Strecken erfolgt 
durch den Regierungspräsidenten. 
2) Zeesen, Fischergezeuge, welche aus einem, mit einer Kehle versehenen 
Sack und zwei Flügeln oder Leinen bestehen und mit einem oder zwei 
Schiffsgefäßen durch das Wasser bewegt werden, wenn sie im Stoß 
eine Maschenweite von mindestens 1)7 Centimetern haben. 
Auf den Achternetz (Kranz oder Kehlstück) genannten Theil der 
Zeesen findet dieses Mindestmaß keine Anwendung. 
Zeesen, welche mit mehr als einem Schiffsgefäße bewegt werden, 
dürfen in den sogenannten Ostseebinnengewässern des Regierungsbezirks 
Stralsund nicht benutzt werden. 
In der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober einschließlich ist es 
gestattet, den Zeesen von der Kehle an ein Hintergarn (Stoß oder 
Hintertheil des Sackes) mit einer Maschenweite von mindestens 1 Centi- 
meter anzuschlagen. 
In den Genässern des Regierungsbezirks Stettin ist es in der 
Zeit vom 15. Oktober bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit den eigent- 
lichen Zeesenern (nicht den Tuckern, Taglern, Zollnern) gestattet, den 
Zeesen einen sogenannten Stintstoß (Stoß ohne Kehle) mit einer Maschen- 
weite von mindestens 0/5 Centimetern anzuschlagen. Die sogenannte 
kleine Stintzeesenfischerei, welche in der Art betrieben wird, daß je zwei 
parallel laufende offene Fahrzeuge eine Stintzeese zwischen sich befestigt 
haben, ist jedoch erst vom Aufgehen des Eises bis zum Beginn der 
Frühjahrsschonzeit gestattet. 
3) Streuer, Fischergezeuge, die aus einem Sacke mit oder ohne Kehle 
bestehen, welcher an zwei, meistens mit Strohwiepen besteckten Leinen 
durch ein Ruder- oder Segelboot ausgefahren, in einer Kreislinie durch 
das Wasser fortbewegt und demnächst aufgeholt wird, wenn sie in allen 
ihren Theilen eine Maschenweite haben: 
beim Aal- und Kaulbarsstreuer von mindestens. 12 Centimetern 
und im Hintertheil des Sackes von mindestens. 1 Centimeter, 
beim Fischstreuer mindestes 1 - . 
Die Benutzung des Aal- und Kaulbarsstreuers ist nur in der 
Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober einschließlich gestattet. Streuer, 
welche für den Flunderfang benutzt werden, müssen die im F. 15 vor- 
geschriebene Maschenweite haben. 
4) Zum Zwecke des Kaulbarsfanges können in der Zeit vom 10. Juni 
bis zum Beginn der Frühjahrsschonzeit Bügelreusen (Fischergezeuge, 
welche aus über Bügel gezogenen Netzen mit einer oder mehreren Kehlen 
bestehen und zum Theil mit Wehren oder Flügeln versehen sind) ver- 
wendet werden, welche eine Maschenweite von mindestens 1 Centimeter 
haben müussen.
	        
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