Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Es dürfen Netze nur in einer Entfernung von mindestens 200 Metern von 
dem äußersten Startpfahl der Reusen beziehungsweise von fremden Netzen, sowie 
in gleicher Richtung mit letzteren und mit den Wehren der Reusen seewärts aus- 
gesetzt werden. Dieselbe Entfemung von fremden Herings= und Bügelreusen 
haben die mit Gannzeesen oder Streuern Fischenden einzuhalten. 
Von den vorstehenden, in den Absätzen 2 und 3 dieses Paragraphen ge- 
gebenen Bestimmungen kann der Regierungspräsident Ausnahmen gestatten. 
g. 20. 
In den der Küstenfischerei angehörigen Gewässern der Regierungsbezirke 
Stralsund und Stettin ist das Aussetzen neuer Heringsreusen (Fischergezeuge, 
welche aus einer senkrechten, mit Pfählen oder Ankervorrichtungen befestigten Netz- 
wand (Wehr) und einer oben offenen, mit einer Kehle versehenen Kammer von 
Netzwänden mit oder ohne Flügel bestehen), sowie Aal- und Bügelreusen, und 
die Verlegung älterer derartiger Reusen von einem Orte nach einem anderen, sowie 
die Veränderung der ursprünglichen Wehrrichtung dieser Reusen nur nach ein- 
geholter Erlaubniß des Königlichen Ober-Fischmeisters gestattet, welcher dabei das 
Schifffahrts= und fischereipolizeiliche Interesse zu berücksichtigen hat. 
Die Wehre der Heringsreusen dürfen in der Regel eine Länge von 225 Metern 
nicht überschreiten. Der Königliche Ober-Fischmeister ist befugt, aus dringenden 
Gründen eine geringere Länge der Wehre vorzuschreiben oder eine größere Länge 
derselben zu gestatten. 
g. 21. 
(& . Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer und Ver- 
4 bindungsgewässer beim Fischfange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch 
mittelst am Ufer oder im Flußbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen 
(Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen 
Wasserstande, in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Von- gemessen, für den 
Zug der Fische versperrt werden. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder 
auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander aus- 
geworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
Zu K. 22 Siffer 5 Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen) der schon fischt, oder in 
des Oesthes) die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischergezeuge bereits ausgeworfen hat. 
Es müssen jedoch die Netz= und Angelfischer den Garnfischern und auf der 
Tiefe der Gewässer auch den Zeesenfischern ausweichen, widrigenfalls die Zeesen- 
und Garnfischer berechtigt sind, die ausgesetzten Netze und Angeln, sobald sie die- 
selben berühren, aufzunehmen. Die aufgenommenen Geräthe müssen den Eigen- 
thümern zurückgegeben oder binnen 8 Tagen an die Aufsichtsbehörde oder den 
Aufsichtsbeamten abgeliefert werden.
	        
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