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der im §. 2 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge-
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln,
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem
Verbote zulassen.
S. 4.
Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein:
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit)
2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern:
a) in dem See-Schlief,
b) in dem Sylderbek, welcher in die Auenwieg fließt, Kreis Haders-
leben,
c) in dem Lachsmühlenbach bei Warnitz,
4) in der Langballigau, von dem zwischen der Wiese des Christian
Schmidt zu Langballig und der Wieslse des P. Christensen zu
Unewatt (beziehungsweise Parzelle 86, Blatt 2 der Gemarkung
Langballig und der Parzelle 29, Blatt 1 der Gemarkung Unewatt)
befindlichen, durch einen Merkpfahl bezeichneten Punkte aufwärts,
e) in dem Schwansbeck,
1) in der Aschauer Au,
g) in der Lippingau, vom alten Mühlendamm bei Stopdrup auf-
wärts, und
h) in der Bille, soweit dieselbe zwischen den Mühlen von Grande
und Reinbek belegen ist, nebst den auf dieser Strecke ein-
mündenden Bächen und Gräben
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe-
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist
zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird;