Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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der im §. 2 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
S. 4. 
Für den Betrieb der Fischerei treten nachfolgende Beschränkungen ein: 
1) in den Küsten= und nicht geschlossenen Binnenfischereigewässern ist der 
Betrieb der Fischerei in der Zeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis 
Sonntag Abend 6 Uhr verboten (wöchentliche Schonzeit) 
2) in den nachbenannten Binnenfischereigewässern: 
a) in dem See-Schlief, 
b) in dem Sylderbek, welcher in die Auenwieg fließt, Kreis Haders- 
leben, 
c) in dem Lachsmühlenbach bei Warnitz, 
4) in der Langballigau, von dem zwischen der Wiese des Christian 
Schmidt zu Langballig und der Wieslse des P. Christensen zu 
Unewatt (beziehungsweise Parzelle 86, Blatt 2 der Gemarkung 
Langballig und der Parzelle 29, Blatt 1 der Gemarkung Unewatt) 
befindlichen, durch einen Merkpfahl bezeichneten Punkte aufwärts, 
e) in dem Schwansbeck, 
1) in der Aschauer Au, 
g) in der Lippingau, vom alten Mühlendamm bei Stopdrup auf- 
wärts, und 
h) in der Bille, soweit dieselbe zwischen den Mühlen von Grande 
und Reinbek belegen ist, nebst den auf dieser Strecke ein- 
mündenden Bächen und Gräben 
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit aus- 
drücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese 
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der 
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß ist 
zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird;
	        
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