(Zu 8. 22 Ziffer 3
ded Gesetzes.)
(u 8. 22 Ziffer 4
des Gesetzes.)
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F. 12.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder, oder
Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen
oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (§. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln und Pilken ist gestattet. Die Ver-
wendung von Speeren und Eisen kann zum Zwecke des Aalfangs von
dem Regierungspräsidenten in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter
Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel aus-
nahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln;
4) in sämmtlichen Gewässern der Ostküste und auf der Elbe oberhalb der
Linie von Neufeld am Holsteinischen Ufer hinüber nach der Oste-
mündung die Anwendung von Schleppnetzen, welche mittelst Segel oder
Dampfkraft auf dem Boden der Gewässer geschleppt werden (Kurren,
Zeesen u. s. w.). Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten ist ermächtigt, die vorbezeichneten Grenzen abzuändern.
S. 13.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge-
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt noch abgelassen
oder ausgeschöpft werden.
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Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht neu
angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Qwecke der Laich= und Brut-
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
C. 15.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte rcr.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 28 Centimetern haben.