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g. 22.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Pro-
vinz Schleswig-Holstein, vom 2. November 1877 (Gesetz Samml. S. 251 ff.)
außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
—— Wilhelm.
Lucius.
(Nr. 9233.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz
Hannover. Vom 8. August 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(GesetzSamml. S. 197 ff.) für die Provinz Hannover, nach Anhörung des Pro-
vinziallandtages, was folgt:
S. 1.
In den größeren Strömen soll als Grenze der Binnenfischerei gegen die (ga F. 3 des Gesehes.)
Küstenftscherei gelten:
1) in der Elbe: die Linie, welche von Ufer zu Ufer den Fluß da durch-
schneidet, wo die Ilmenau in die Elbe mündetz;
2) in der Oste: die Linie, welche von der nördlichen, der Elbe zugekehrten
Grenze der Feldmark Oberndorf im rechten Winkel, vom Ufer aus ge-
messen, bis zum gegenüberliegenden Ufer führt;
3) in der Weser: eine gerade Linie, welche von dem Ende des Separations-
werks zwischen Weser und Ochtum nach der östlichen Ecke des mittleren
der drei außendeichs liegenden Vollersschen Gebäude zu Lemwerder führt;
4) in der Ems: bis zum 28. Februar 1891 einschließlich die Linie, welche
vom linken Ufer der Leda bei deren Einmündung in die Ems, im
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9232—9233) 63