Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz 
freigegebenen Tage, gestatten; 
4) die Lachsfischerei mit Zug= und Treibnetzen ist verboten: 
A. in der Elbe: in der Zeit vom 1. September bis 1. Dezember 
einschließlich; 
B. in der Weser: 
a) im Bereich der Küstenfischerei (§J. 1 Ziffer 3) in der Zeit 
vom 15. August bis 15. Oktober einschließlich, 
b) von der Grenze der Küstenfischerei an aufwärts bis zu den 
Wehren zu Hameln in der Zeit vom 15. September bis 
15. Dezember einschließlich, 
) auf der Strecke von den Wehren zu Hameln an aufwärts 
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember einschließlich; 
C. in der Emst 
a) auf der Strecke von Pogum (Dollart) bis Lingen in der 
Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember einschließlich, 
b) auf der Strecke von Lingen aufwärts in der Zeit vom 
15. Oktober bis 31. Dezember einschließlich. 
Auf die verlassenen Nebenarme der drei Ströme, sofern sie nicht 
von beiden Seiten mit dem Hauptstrom derartig in Verbindung stehen, 
daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres 
Verbot keine Anwendung. 
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der drei genannten 
Ströme im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden. 
S. 5. 
Für die Dauer der in F. 4 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach- 
folgende Fischereibetriebe zulassen: 
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen 
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Hering, Sprott, 
Neunauge, Stör, Stint und Maißisch, kann mit solchen Geräthen, die 
nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet 
werden. Ebenso kann der Aalfang und die Treibnetzfischerei auf Butte 
und Stuhre gestattet werden; 
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus- 
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander- 
sische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die 
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