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S. 17.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeich-
nendes metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Ge-
nossenschaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung
des Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu
ausdrücklich ermächtigt ist.
K. 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
S. 19.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
C. 20.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der
Provinz Brandenburg, vom 2. November 1877 (Gesetz-Samml. S. 235 ff.)
außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius.
Oes. Sammil. 1887. (Nr. 9234—39235. 66