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2) in den nachbenannten Gewässern:
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a) in dem Goldbach oder Prudlik und seinen Nebengewässern von
der Stadt Neustadt, und zwar von der von Neustadt nach Neisse
führenden Chaussee an aufwärts,
b) in der Freiwaldauer Biele und ihren Nebengewässern von der
Grenze der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts,
J) in der Neisse von Rengersdorf an aufwärts, sowie in sämmtlichen
Nebenflüssen derselben von der Einmündung der Biele bei Neisse,
mit Ausnahme der Biele und des Zadelbaches,
d) in sämmtlichen Nebenflüssen der Mettau,
e) in der Peile oder dem Reichenbacher Wasser und in sämmtlichen
Nebengewässern von Gräditz an aufwirts,
s) in der Weistritz und sämmtlichen Nebengewässern von der Papier=
fabrik zu Ober-Weistritz an aufwärts,
g) in dem Bober von Landeshut an aufwärts und allen denjenigen
seiner Nebengewässer, welche oberhalb des Einflusses des kleinen
Bober bei Bunzlau gelegen sind, mit Einschluß dieses letzteren,
h) in dem Queis von Marklissn an aufwärts, sowie in den Zuflüssen
desselben von Naumburg an aufwirts,
i) in der Katzbach und schnellen Deichsa von der unteren Grenze
des Goldberg-Haynauer Kreises an aufwärts, sowie in deren
Nebengewässern, welche oberhalb dieser Grenze einmünden und
k) in den Forellenbächen und in der Ockel bei Groß-Strehlitz
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Mor-
gens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe-
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß
ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht er-
füllt wird;
in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern
findet während der Zeit vom 10. April Morgens 6 Uhr bis zum
9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Früh-
jahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder
in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend
und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf.