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bette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf
mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in
der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische
versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
C. 16.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt
nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und
alle sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie
Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise
nicht behindert wird.
S. 17.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossen-
schaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des
Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu
ausdrücklich ermächtigt ist.
S. 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, so-
weit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(§8. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
. 19.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen si sind.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9235—9236.)
(Zu K. 22 Jiffer 5
des Gesetzes.)