Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

(Zu K. 22 Jisfer 2 
des Gesehes.) 
— 416 — 
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten 
Maße zeitweilig und widerruflich gestatten. 
§S. 2. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische 
der im H. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem Ver- 
bote zulassen. 
S. 3. 
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach- 
folgende Beschränkungen ein: 
1) der Betrieb der Fischerei von Sonntag Morgen 6 Uhr bis Montag 
Morgen 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit) 
2) in den nachbenannten Gewässern, einschließlich der in dieselben münden- 
den Nebenflisse: 
a) in der Mulde, 
b) in der Bode von Quedlinburg an aufwärts, 
) in der Holtemme, in der Ilse und in der Ecker innerhalb des 
Kreises Wernigerode, 
d) in der Mansfelder Wipper, in der Eine und in der Selke von 
der unteren Grenze des Mansfelder Gebirgskreises an aufwärts, 
ee) in der Helme von Roßla an aufwärts, 
0) in folgenden Nebenflüssen der Unstrut: in der Hasel, in der Biber, 
in der Loßa, in der Schafau und in dem Helderbach, 
8) in der Gera und ihren Nebengewässern von der Flurgrenze zwischen 
Walschleben und Etzleben an aufwärts, 
h) in den Nebenflüssen der Saale im Kreise Ziegenrück, 
i) in den Nebenflüssen der Werra und 
k) in der Leine mit der Hahle 
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese
	        
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