Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 422 — 
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem 
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu 
ausdrücklich ermächtigt ist. 
S. 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit 
dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 
(I§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 
Jugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
ie 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes, 
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für 
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu 
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind. 
G. 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig 
wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der 
Provinz Sachsen, vom 2. November 1877 (Gesetz= Samml. S. 246 ff.) außer 
Kraft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Lucius. 
Redigirt im Bureau des Staatsministerimms. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.