Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Auf die verlassenen Nebenarme (Altwasser) der genannten Flüsse, 
sofern sie nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in 
Verbindung stehen, daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen 
können, findet letzteres Verbot keine Anwendung. 
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Ems und 
Weser im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden. 
K.. 4. 
Für die Dauer der in §. 3 Hiffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach- 
folgende Fischereibetriebe zulassen: 
) 
der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen 
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, 
Stör und Stint, um mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser 
Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden. Dieselbe Aus- 
nahme kann auch für den Meifischfang zugelassen werden, jedoch darf 
derselbe im Stromgebiete des Rheins während der in §. 3 Ziffer 1 
bezeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden. Ebenso kann 
der Aalfang gestattet werden; 
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder 
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der 
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch 
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vor- 
richtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt werden; 
das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden; 
im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze 
der anderen Fische gegen Raubsische kann, soweit erforderlich, unter 
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht 
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten 
ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel aus- 
zuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu 
zerstören. 
G. 5. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies 
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten 
Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer 
(Xr. 9237.)
	        
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