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Auf die verlassenen Nebenarme (Altwasser) der genannten Flüsse,
sofern sie nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in
Verbindung stehen, daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen
können, findet letzteres Verbot keine Anwendung.
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Ems und
Weser im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden.
K.. 4.
Für die Dauer der in §. 3 Hiffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nach-
folgende Fischereibetriebe zulassen:
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der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen
und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge,
Stör und Stint, um mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser
Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden. Dieselbe Aus-
nahme kann auch für den Meifischfang zugelassen werden, jedoch darf
derselbe im Stromgebiete des Rheins während der in §. 3 Ziffer 1
bezeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden. Ebenso kann
der Aalfang gestattet werden;
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder
auszulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der
Wanderfische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch
für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vor-
richtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt werden;
das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden;
im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver-
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze
der anderen Fische gegen Raubsische kann, soweit erforderlich, unter
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten
ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel aus-
zuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu
zerstören.
G. 5.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im F. 3 Ziffer 3 bezeichneten
Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer
(Xr. 9237.)