Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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5) die im F. 3 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachs- 
fischerei für die einzelnen Stromgebiete im Einvernehmen mit den be- 
theiligten Nachbarregierungen einheitlich zu regeln. 
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen Ge- 
wässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzu- 
stellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
KS. 9. 
Während der Dauer der in dem F. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und 
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern 
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der 
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung 
gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
S. 10. 
Die §#§. 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in 
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge 
tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und 
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden. 
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Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder, 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (F. 21 des Gesetzes) 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s. w. 
Der Gebrauch von Angeln ist gestatttt. Die Verwendung von 
Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken) kann zum Zwecke des 
Aalfanges von dem Regierungspräsidenten in dringenden Fällen und 
(Nr. 1237.) 
(Zu §. 22 Jiffer 3 
des Gesebes.)
	        
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