(Zu §. 22 Jiffer 3
ded Gesehes.)
(Zu 8. 22 Ziffer 4
des Gesetzes.)
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. 11.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (G. 21 des Gesetzes)
die Amwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal-
harken) kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsi-
denten in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer
bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet
werden)
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
12.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge-
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen
oder ausgeschöpft werden.
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S. 13.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut-
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
KC. 14.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnähmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte 2c.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2), Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest-
maß auf die Kehle keine Anwendung.
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge
und Stichling bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident