Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Kleine Maräne (Coregonus albula L.) . .. 
Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L.) 
Barsch (Perca fluviatilis L) . . . . . . .. 
Plötze (Leuciscus rutilus L.)... . . . .. . .. . . . . . . .. 
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L.) 
Krebs (Astacus fluviatilis Rondelett) . . .. 10 
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. 
Der Regierungspräsident kann für diejenigen Gewässer, in welchen 
Steinkrebse (Astacus fluviatilis Var. torrentium Schrank) vor- 
herrschend vorkommen, den Fang derselben mit 8 Centimetern Länge, 
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, gestatten. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist 
ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben 
das Mindestmaß für Stör bis auf 120 Centimeter, für Meerforelle 
bis auf 50 Centimeter, für Krebs bis auf 12 Centimeter und für die 
genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch 
für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten 
Mindestmaße vorzuschreiben; 
Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten 
Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn 
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemein- 
nütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen 
Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie 
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeit- 
weilig und widerruflich gestatten. 
§. 2 
Karausche (Carassins vulgaris Nordmann) 
15 cm, 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische 
der im §. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbot zulassen.
	        
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