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S. 3.
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach-
folgende Beschränkungen ein:
1) der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag (39.8 2 Ihrr
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit) e Gesebes
2) in den nachbenannten Gewässern:
A. in der Fulda innerhalb der Kreise Gersfeld und Fulda,
B. in sämmtlichen Nebengewässern der Fulda, mit Ausnahme
a) der Schlitz sammt der Altefeld und
b) der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum
Einfluß der Bieber,
e) der Eder vom Einfluß in die Fulda bis zur Waldeckschen
Grenze und
d) der Schwalm,
C. in der Diemel abwärts bis zum Einfluß der Warme und sämmt-
lichen Nebengewässern der Diemel,
D. in sämmtlichen Nebengewässern der Werra,
. in sämmtlichen Nebengewässern der Weser und der Leine in den
Kreisen Hofgeismar und Rinteln, mit Ausnahme der Diemel,
in der Kinzig, von der oberen Gemarkungsgrenze von Gelnhausen
an aufwärts und sämmtlichen auf dieser Strecke einmündenden
Nebengewässern derselben, sowie in der Gründau,
G. in sämmtlichen übrigen Zuflüssen des Mains von ihrer Mündung
an aufwärts, mit Ausnahme der Nidda und ihres Zuflusses, der
Nidder und
in sämmtlichen Nebengewässern der Lahn, mit Ausnahme der Ohm
von ihrer Mündung an aufwärts,
ist der Betrieb der Fischerei während der Jeit vom 15. Oktober Morgens
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe-
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß
ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird;
3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern
findet wührend der Jeit vom 10. April Moraens 6 Uhr bis zum
Nr. 9239.)
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F.
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