Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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S. 3. 
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach- 
folgende Beschränkungen ein: 
1) der Betrieb der Fischerei von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag (39.8 2 Ihrr 
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit) e Gesebes 
2) in den nachbenannten Gewässern: 
A. in der Fulda innerhalb der Kreise Gersfeld und Fulda, 
B. in sämmtlichen Nebengewässern der Fulda, mit Ausnahme 
a) der Schlitz sammt der Altefeld und 
b) der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an bis zum 
Einfluß der Bieber, 
e) der Eder vom Einfluß in die Fulda bis zur Waldeckschen 
Grenze und 
d) der Schwalm, 
C. in der Diemel abwärts bis zum Einfluß der Warme und sämmt- 
lichen Nebengewässern der Diemel, 
D. in sämmtlichen Nebengewässern der Werra, 
. in sämmtlichen Nebengewässern der Weser und der Leine in den 
Kreisen Hofgeismar und Rinteln, mit Ausnahme der Diemel, 
in der Kinzig, von der oberen Gemarkungsgrenze von Gelnhausen 
an aufwärts und sämmtlichen auf dieser Strecke einmündenden 
Nebengewässern derselben, sowie in der Gründau, 
G. in sämmtlichen übrigen Zuflüssen des Mains von ihrer Mündung 
an aufwärts, mit Ausnahme der Nidda und ihres Zuflusses, der 
Nidder und 
in sämmtlichen Nebengewässern der Lahn, mit Ausnahme der Ohm 
von ihrer Mündung an aufwärts, 
ist der Betrieb der Fischerei während der Jeit vom 15. Oktober Morgens 
6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese 
Genehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der 
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß 
ist zu widerrufen, sobald die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird; 
3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern 
findet wührend der Jeit vom 10. April Moraens 6 Uhr bis zum 
Nr. 9239.) 
er 2 
) 
F. 
— 
II. 
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