Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XV. 
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur 
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider- 
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 3. Mai 1887. 
Eberh. D’Avis. Friedrich Heim. 
(L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 9243.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Württemberg wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Tuttlingen nach Sigmaringen (Inzigkofen). Vom 15. Juni 1887. 
S# Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von 
Württemberg haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer 
Eisenbahnverbindung zwischen Tuttlingen und Sigmaringen (Inzigkofen) zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Staatsrath Carl von Schmid, 
welche, vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratifikation, folgenden Staatsvertrag ab- 
geschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung geltatet- der Königlich Württembergischen 
Regierung innerhalb ihres Gebietes den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von 
Tuttlingen in der Richtung auf Sigmaringen zum Anschluß an die Bahn von 
Tübingen nach Sigmaringen in der Nähe von Inzigkofen.
	        
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