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aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XV.
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider-
seitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 3. Mai 1887.
Eberh. D’Avis. Friedrich Heim.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 9243.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Württemberg wegen Herstellung einer Eisen-
bahn von Tuttlingen nach Sigmaringen (Inzigkofen). Vom 15. Juni 1887.
S# Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von
Württemberg haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer
Eisenbahnverbindung zwischen Tuttlingen und Sigmaringen (Inzigkofen) zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Staatsrath Carl von Schmid,
welche, vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratifikation, folgenden Staatsvertrag ab-
geschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung geltatet- der Königlich Württembergischen
Regierung innerhalb ihres Gebietes den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Tuttlingen in der Richtung auf Sigmaringen zum Anschluß an die Bahn von
Tübingen nach Sigmaringen in der Nähe von Inzigkofen.