Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Artikel 2. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 Meter im Lichten der 
Schienen betragen. Auch im Uebrigen soll die Bahn und deren Betriebsmittel 
dergestalt eingerichtet werden, daß letztere von und nach den Nachbarbahnen 
ungestört übergehen können. 
Sowohl die Feststellung der Bauprojekte, als auch die Prüfung der an- 
zuwendenden Fahrzeuge soll der Königlich Württembergischen Regierung zustehen, 
welche indeß bezüglich der Trace der Bahn und der Anlegung von Stationen 
(Anhalte= und Aufenthaltsstellen) sowohl für den Personen= als auch für den 
Güterverkehr in dem Preußischen Staatsgebiete an allen denjenigen Punkten, an 
denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder künftig sich her- 
ausstellen wird, etwaige besondere Wünsche der Königlich Preußischen Regierung 
thunlichst berücksichtigen wird. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojekte, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Bahnhofsanlagen bleibt für das Preußische Gebiet der Königlich Preußischen 
Regierung vorbehalten. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung 
der von der Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen 
Gebiete zu bauenden Eisenbahn nebst den dazu gehörigen Anlagen das Ent- 
eignungsrecht verleihen. 
Artikel 4. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bei den im Preußischen 
Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unterhalten, welche 
an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluth= 
anlagen u. s. w. zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind. 
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes 
durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird 
die Königlich Württembergische Regierung dieselben zwar einrichten und unter- 
halten, jedoch nur auf Kosten der Interessenten. 
Artikel 5. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich Württembergischen 
Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Preußischen Gebiete 
der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb 
des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen oder den 
Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
Nr. 9243.)
	        
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