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Artikel 2.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 Meter im Lichten der
Schienen betragen. Auch im Uebrigen soll die Bahn und deren Betriebsmittel
dergestalt eingerichtet werden, daß letztere von und nach den Nachbarbahnen
ungestört übergehen können.
Sowohl die Feststellung der Bauprojekte, als auch die Prüfung der an-
zuwendenden Fahrzeuge soll der Königlich Württembergischen Regierung zustehen,
welche indeß bezüglich der Trace der Bahn und der Anlegung von Stationen
(Anhalte= und Aufenthaltsstellen) sowohl für den Personen= als auch für den
Güterverkehr in dem Preußischen Staatsgebiete an allen denjenigen Punkten, an
denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden ist oder künftig sich her-
ausstellen wird, etwaige besondere Wünsche der Königlich Preußischen Regierung
thunlichst berücksichtigen wird.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojekte, soweit
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Bahnhofsanlagen bleibt für das Preußische Gebiet der Königlich Preußischen
Regierung vorbehalten.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung
der von der Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen
Gebiete zu bauenden Eisenbahn nebst den dazu gehörigen Anlagen das Ent-
eignungsrecht verleihen.
Artikel 4.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bei den im Preußischen
Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unterhalten, welche
an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluth=
anlagen u. s. w. zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind.
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes
durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird
die Königlich Württembergische Regierung dieselben zwar einrichten und unter-
halten, jedoch nur auf Kosten der Interessenten.
Artikel 5.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich Württembergischen
Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Preußischen Gebiete
der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb
des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen oder den
Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
Nr. 9243.)