Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Artikel II. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt auf den Preußischen 
Staat das ihr nach den abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten der Nord— 
hausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Konzessionen 
zustehende Aufsichtsrecht. 
Artikel III. 
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen, 
dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken 
bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten, und soll hinfort 
unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Säch- 
sischen Staatsbehörden. 
2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei= 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiet des 
Großherzogthums Sachsen stationirten Beamten sind auf Präsentation 
der Bahnverwaltung von der zuständigen Großherzoglichen Behörde in 
Eid und Pflicht zu nehmen. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der 
im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden 
Großherzoglich Sächsischen Regierungsorganen ob. Dieselben werden 
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung 
leisten. 
4) Auf die Kommunalbesteuerung der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn 
innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, insbesondere auf die 
Berechnung des kommunalsteuerpflichtigen Reinertrages der innerhalb 
des Großherzoglich Sächsischen Gebietes belegenen Eisenbahnbetriebs- 
stätten finden hinfort die nach dem Preußischen Gesetze vom 27. Juli 
1885 (Preußische Gesetz-Samml. S. 327) oder nach den etwa an 
dessen Stelle tretenden späteren Gesetzen für die Preußischen Staats- 
eisenbahnen maßgebenden Bestimmungen in der gleichen Weise An- 
wendung, als wenn die Nordhausen-Erfurter Eisenbahn vollständig auf 
Königlich Preußischem Gebiete belegen wäre. 
5) Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen 
auch ferner eine Gewerbesteuer oder eine ähnliche öffentliche Abgabe, mit 
Ausnahme der Grundsteuer und der dem Großherzogthum Sachsen 
nach Nr. 11 dieses Artikels zustehenden Eisenbahnabgabe, nicht erheben.
	        
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