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Artikel II.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt auf den Preußischen
Staat das ihr nach den abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten der Nord—
hausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Konzessionen
zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen,
dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken
bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten, und soll hinfort
unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Großherzoglich Säch-
sischen Staatsbehörden.
2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei=
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Gebiet des
Großherzogthums Sachsen stationirten Beamten sind auf Präsentation
der Bahnverwaltung von der zuständigen Großherzoglichen Behörde in
Eid und Pflicht zu nehmen.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der
im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden
Großherzoglich Sächsischen Regierungsorganen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung
leisten.
4) Auf die Kommunalbesteuerung der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn
innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, insbesondere auf die
Berechnung des kommunalsteuerpflichtigen Reinertrages der innerhalb
des Großherzoglich Sächsischen Gebietes belegenen Eisenbahnbetriebs-
stätten finden hinfort die nach dem Preußischen Gesetze vom 27. Juli
1885 (Preußische Gesetz-Samml. S. 327) oder nach den etwa an
dessen Stelle tretenden späteren Gesetzen für die Preußischen Staats-
eisenbahnen maßgebenden Bestimmungen in der gleichen Weise An-
wendung, als wenn die Nordhausen-Erfurter Eisenbahn vollständig auf
Königlich Preußischem Gebiete belegen wäre.
5) Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von dem Unternehmen
auch ferner eine Gewerbesteuer oder eine ähnliche öffentliche Abgabe, mit
Ausnahme der Grundsteuer und der dem Großherzogthum Sachsen
nach Nr. 11 dieses Artikels zustehenden Eisenbahnabgabe, nicht erheben.