Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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r. 9244.) 
— 467 — 
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Großherzog- 
thum Sachsen sollen die auf Großheroglich Sächsischem Gebiete 
liegenden, zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen gehörigen 
Grundstücke nach gleichen Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen 
Liegenschaften des Großherzogthums. 
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplanes für die dem Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Auf- 
stellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug- 
fahrplanes nur nach vorgängigem Benehmen mit der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung erfolgen, damit den Münschen derselben die 
thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. 
Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu- 
errichtung derselben innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes, 
sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des 
Großherzogthums betriebenen Strecken der Nordhausen-Erfurter Eisen- 
bahn ist die Zustimmung der Großherzoglichen Regierung erforderlich. 
Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zum Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Großherzoglich 
Sächsische Regierung nicht in Anspruch nehmen) dagegen bedarf ein 
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit 
sie auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegen, an einen anderen 
Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen 
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Großherzoglich Säch- 
sischen Staatsregierung. 
An den im Gebiete des Großherzogthums Sachsen belegenen Strecken 
der zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnen 
sollen nur die Hoheitszeichen der Großherzoglichen Regierung angebracht 
werden. 
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die 
Handhabung der ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden 
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwal- 
tung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. 
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be- 
ziehungen der Großherzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung 
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der 
zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs- 
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge- 
börenden Angelegenheiten zu wenden.
	        
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