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Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Großherzog-
thum Sachsen sollen die auf Großheroglich Sächsischem Gebiete
liegenden, zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen gehörigen
Grundstücke nach gleichen Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen
Liegenschaften des Großherzogthums.
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplanes für die dem Nordhausen-Erfurter
Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Großherzoglich
Sächsischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Auf-
stellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-
fahrplanes nur nach vorgängigem Benehmen mit der Großherzoglich
Sächsischen Regierung erfolgen, damit den Münschen derselben die
thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde.
Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu-
errichtung derselben innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes,
sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des
Großherzogthums betriebenen Strecken der Nordhausen-Erfurter Eisen-
bahn ist die Zustimmung der Großherzoglichen Regierung erforderlich.
Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zum Nordhausen-Erfurter
Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Großherzoglich
Sächsische Regierung nicht in Anspruch nehmen) dagegen bedarf ein
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit
sie auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegen, an einen anderen
Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Großherzoglich Säch-
sischen Staatsregierung.
An den im Gebiete des Großherzogthums Sachsen belegenen Strecken
der zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnen
sollen nur die Hoheitszeichen der Großherzoglichen Regierung angebracht
werden.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die
Handhabung der ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwal-
tung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Großherzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der
zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs-
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge-
börenden Angelegenheiten zu wenden.