Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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11) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheiles, welcher nach dem Staats- 
vertrage vom 31. Juli 1870 von dem Unternehmen der Eisenbahn 
von Straußfurt nach Sulza dem Großherzogthum Sachsen zusteht, 
erhält letzteres vom 1. Januar 1886 ab eine feste jährliche Rente von 
1240 Mark. Fällig ist dieselbe für die Zeit vom 1. Januar 1886 
bis 31. März 1887 am 1. Juli d. J., für die folgenden Preußischen 
Etatsjahre jedesmal im Monate Juli. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der dem 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen Bahnstrecken die Verkehrs- 
und volkswirthschaftlichen Interessen des Großherzogthums Sachsen in gleichem 
Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landes- 
theile. Sie wird weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beider- 
seitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Be- 
förderungspreise einen Unterschied machen. 
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Groß- 
herzogthums Sachsen zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere 
Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstellungs- 
fähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Großherzoglichen Unterthanen 
vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an- 
gestellt sind, unterworfen. 
Artikel V. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen 
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums Sachsen 
belegenen Stationen auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung nicht ver- 
sagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen 
werden die Hohen kontrahirenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle ver- 
ständigen. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen Bahnen 
den übrigen, im Großherzogthum Sachsen gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung 
der allgemeinen Verkehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil 
werden lassen. 
Artikel VII. 
Der in Betreff der Herstellung einer Eisenbahn von Straußfurt nach 
Sulza zwischen Preußen und Sachsen-Weimar unterm 31. Juli 1870 abge-
	        
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