Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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(Nr. 9247.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Schmalkalden einerseits nach Klein= Schmalkalden, 
andererseits nach Zella-Mehlis. Vom 29. Oktober 1886. 
Sen Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit 
der Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung 
über die Herstellung einer Eisenbahn von Schmalkalden einerseits nach Klein- 
Schmalkalden, andererseits nach Zella-Mehlis zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen = Coburg-Gotha: 
Höchstihren Staatsrath Otto Gebhardt, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt eine Eisenbahn: 
1) von Schmalkalden nach Klein-Schmalkalden, 
2) von Schmalkalden nach Zella-Mehlis oder einem in der Nähe belegenen 
Punkte der Linie Erfurt—Ritschenhausen 
für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu 
erhalten haben wird 
Die Hergoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb der beiden Bahnen innerhalb ihres 
Staatsgebietes. 
Artikel II. 
Die Feststellung des gesammten Bauprojektes für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildenden Eisenbahnen, wie auch die Prüfung der anzuwendenden Fahr- 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, soll lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, welche übrigens sowohl bezüglich der Trace der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen in dem Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Staatsgebiete etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung 
thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und 
Genehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, 
Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen be- 
treffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung 
innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der einen oder anderen Bahn in Folge 
eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinal- 
straßen, welche die projektirten Eisenbahnen kreuzen, von der Herzoglichen Landes- 
regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischer Seits gegen
	        
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