Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Artikel VI. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzogliche Staatsgebiet 
entfallenden Bahnstrecken der Herzoglichen Regierung vorbehalten. Auch sollen 
die an den Bahnstrecken im Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebiete zu er- 
richtenden Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein. 
Artikel VII. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch das Eisenbahnpersonal nach 
Maßgabe des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der in 
das Herzogliche Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Herzog- 
lichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen 
bereitwillig Unterstützung leisten. 
Die im Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebiete stationirten Bahnpolizei= 
beamten sind auf Präsentation der Königlich Preußischen Bahnverwaltung von 
der kompetenten Herzoglichen Behörde in Pflicht zu nehmen. 
Unterthanen der einen Regierung, welche in dem Gebiete der anderen Re- 
gierung stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung des Unterthanen- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ibren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahmvärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten der Bahnen soll innerhalb des Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Staatsgebietes auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen 
werden, falls qualisizirte Militäramwärter, unter welchen die Coburg-Gothaischen 
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten 
Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel VIII. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Coburg-Gothaischen Staatsgebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn- 
verwaltung gelrend gemacht werden möchten, sollen von den Coburg-Gothaischen 
Gerichten und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, auch nach den Coburg- 
Gothaischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Der Coburg-Gothaischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen 
ihr und der Bahnverwaltung, sowie die Handhabung der ihr über die im 
Herzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte einer Behörde oder 
einem besonderen Kommissar zu übertragen.
	        
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