— 478 —
Artikel VI.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzogliche Staatsgebiet
entfallenden Bahnstrecken der Herzoglichen Regierung vorbehalten. Auch sollen
die an den Bahnstrecken im Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebiete zu er-
richtenden Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein.
Artikel VII.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch das Eisenbahnpersonal nach
Maßgabe des jeweilig gültigen Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der in
das Herzogliche Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Herzog-
lichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen
bereitwillig Unterstützung leisten.
Die im Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebiete stationirten Bahnpolizei=
beamten sind auf Präsentation der Königlich Preußischen Bahnverwaltung von
der kompetenten Herzoglichen Behörde in Pflicht zu nehmen.
Unterthanen der einen Regierung, welche in dem Gebiete der anderen Re-
gierung stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung des Unterthanen-
verhältnisses.
Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ibren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahmvärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten der Bahnen soll innerhalb des Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsgebietes auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen
werden, falls qualisizirte Militäramwärter, unter welchen die Coburg-Gothaischen
Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten
Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel VIII.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
im Coburg-Gothaischen Staatsgebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-
verwaltung gelrend gemacht werden möchten, sollen von den Coburg-Gothaischen
Gerichten und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, auch nach den Coburg-
Gothaischen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Der Coburg-Gothaischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen
ihr und der Bahnverwaltung, sowie die Handhabung der ihr über die im
Herzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechte einer Behörde oder
einem besonderen Kommissar zu übertragen.