Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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führen wird, unter denselben Bedingungen zu übertragen, unter welchen ihm der 
Betrieb und die Verwaltung der letzteren Strecken übertragen wird. 
Artikel XI. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
So geschehen und vollzogen. 
Berlin, den 29. Oktober 1886. 
Dr. Micke. O. Gebhardt. 
istI (L. S.) 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Schmalkalden einerseits nach Klein- 
Schmalkalden) andererseits nach ZJella-Mehlis. 
Vom 29. Oktober 1886. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Schmalkalden einerseits nach Klein-Schmalkalden, andererseits nach Zella-Mehlis 
vereinbarten Staatsvertrages zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige 
Schlußprotokoll nachstehende mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleich 
verbindliche Erklärungen aufgenommen worden.
	        
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