— 480 —
führen wird, unter denselben Bedingungen zu übertragen, unter welchen ihm der
Betrieb und die Verwaltung der letzteren Strecken übertragen wird.
Artikel XI.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
So geschehen und vollzogen.
Berlin, den 29. Oktober 1886.
Dr. Micke. O. Gebhardt.
istI (L. S.)
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen
Herstellung einer Eisenbahn von Schmalkalden einerseits nach Klein-
Schmalkalden) andererseits nach ZJella-Mehlis.
Vom 29. Oktober 1886.
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Schmalkalden einerseits nach Klein-Schmalkalden, andererseits nach Zella-Mehlis
vereinbarten Staatsvertrages zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige
Schlußprotokoll nachstehende mit den Vereinbarungen des Vertrages selbst gleich
verbindliche Erklärungen aufgenommen worden.