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Zu Artitel II.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich hinsichtlich der Anlegung
von Stationen und Haltestellen bereit, für Mehlis, thunlichst in dessen Nähe,
wenn auch auf Preußischem Gebiete, eine Haltestelle zu errichten.
Zu Artikel IV.
Zwecks Erwerbung des zur Anlage der Bahnen nöthigen Grund und Bodens
und der etwa erforderlichen vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke wird
die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung der Königlich Preußischen
Regierung für ihr Gebiet rechtzeitig das Expropriationsrecht ertheilen.
Uebrigens soll die Herzoglich Sächsische Regierung berechtigt und auf Ver-
langen der Königlich Preußischen Regierung verpflichtet sein, den etwa zum Bau
der im Artikel I bezeichneten Bahnen innerhalb ihres Gebietes erforderlichen
Grund und Boden zu beschaffen und der Königlich Preußischen Regierung zu
überweisen.
In diesem Falle hat die Herzoglich Sächsische Regierung an Stelle des
nach Artikel IV Nr. 2 zu entrichtenden Baarzuschusses:
zu a von 40 000 Mark einen solchen von nur 20 000 Mark, in Worten:
„Zwanzig Tausend Mark“,
zu b von 20.000 Mark einen solchen von nur 10 000 Mark, in Worten:
„Zehn Tausend Mark“
zu zahlen, während der Baarzuschuß zu c von 10 000 Mark durch den Werth
des der Königlich Preußischen Regierung zu überweisenden Grund und Bodens
ausgeglichen wird.
Sollte zum Bau der Linie Schmalkalden—Klein-Schmalkalden Grund und
Boden innerhalb Gothaischen Gebietes überhaupt nicht erforderlich werden, so er-
mäßigt sich der von der Herzoglich Sächsischen Regierung nach Artikel IV Nr. 2
lit. a und b zu zahlende Baarzuschuß im Falle:
zu à von 40 000 Mark auf 25 000 Mark, in Worten:
„Fünf und zwanzig Tausend Mark“,
zu b von 20 000 Mark auf 15 000 Mark, in Worten:
„Fünfzehn Tausend Mark.
Die Beschaffung und Ueberweisung des zum Bau der Bahn Schmalkalden—
Zella-Mehlis innerhalb Gothaischen Gebiets nöthigen Grund und Bodens soll
die H#niglch Preußische Regierung nur in dem Falle zu verlangen berechtigt sein,
daß die Linie an dem südwestlich von Zella gelegenen Gehänge entlang geführt wird.
Soweit die Ueberweisung des Grund und Bodens durch die Herzoglich
Sachsische Regierung erfolgt, hat sie sich zu erstrecken auf das gesammte, während
der Bauausführung und innerhalb zweier Jahre nach Betriebseröffnung der be-
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