Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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treffenden Bahn zur Herstellung derselben einschließlich der Bahnhöfe und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen 
oder Wasserläufen 2c. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestim- 
mungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten 
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr rc. für nothwendig erachtete, der 
Expropriation unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und 
Gerechtigkeiten. 
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten 
soll dergestalt erfolgen, daß von der Herzoglichen Regierung auch Kultur= und 
Inkonwenienz-Entschädigungen zu leisten und die zu erwerbenden respektive zu ent- 
eignenden Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen 
Lasten und Abgaben in das Eigenthum des Preußischen Staates übergehen. 
Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Terrains zur Last. 
Die bauende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplans 
und der bei der Bauausführung oder nach der Betriebseröffnung der betreffenden 
Bahn innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren etwa erforderlich werdenden 
Ergänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu über- 
weisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung, 
und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landes- 
polizeilich angeordneten Anlagen) sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum 
in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die bauende Eisen- 
bahnverwaltung in den Besitz der zu erwerbenden Grundstücke zu setzen. Ist 
innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so stebt der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, den Erwerb der erforderlichen Flächen 2c. im Wege 
der Erpropriation für Rechnung der Herzoglich Sächsischen Regierung selbst herbei- 
zuführen. Der im Expropriationswege für den Grunderwerb #c. erwachsende 
Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist dann von der Herzoglichen 
Regierung der Eisenbahnverwaltung zu ersetzen. 
Der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung bleibt es freigestellt, 
wegen der Uebertragung der im Artikel IV unter Nr. 1 und 2 übernommenen 
Verpflichtungen auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden 2c. mit letzteren 
sich zu verständigen, sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, 
soweit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisen- 
bahnverwaltung ist. 
Der nach Artikel IV Nr. 2 des Vertrages beziehungsweise den obigen er- 
gänzenden Vereinbarungen des gegenwärtigen Schlußprotokolles zu leistende Baar-
	        
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