Volltext : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigentümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigentum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.  Binnen
dreier  Monate  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung  in
den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist
die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugnis
zu,  ohne  weiteres  die  gesetzliche  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zweck
die  Herzoglich  Sächsische,  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  und  die  Fürstlich
Reuß-Plauische  Regierung  Jüngerer  Linic  der  Königlich  Preußischen  Regierung
das  Enteignungorecht  rechtzeitig  erteilen  werden.  Die  Preußische  Regierung  wird
dabei  die  Inleressen  der  beteiligten  Landesregierungen  tunlichst  wahrnehmen,
insbesondere  Vergleiche  nicht  ohne  deren  Zustimmung  abschlieen.  Der  im
Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand  einschließlich
  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnvenvaltung  alsdann  zu
ersetzen.

Den  genannten  Regierungen  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  A  2.  und  B  übernommenen  Verpflichtungen
auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren  sich  zu
verständigen;  sie  bleiben  indes  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verhaftet.

Die  Hohen  vertragschliesenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV  B  zu  leistenden  Barzuschuß  ist  die  eine  Hälfte
vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten  innerhalb  des  betreffenden  Landesgebiets,
  die  andere  Hälfte  vier  Wochen  nach  der  Betriebseröffnung  seitens  der
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  und  der  Fürstlich  Reuß-Planischen
Regierung  Jüngerer  Linie  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch
zur  Anlage  des  zweiten  Gleises  schreiten,  so  werden  die  Landesregierungen  zwecks
Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,