Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gesetzsammlung 
für das. 
Firstentum Reuß jüuget Lmie. 
Lo. 696. 
Inhalt: Ministerial Verordnung, betressend den Kleinhandel mit Branntwein. 
  
  
Ministerial-Verordnung 
vom 31. Dezember 1906, 
betreffend den Kleiuhandel mit Branntwein. 
Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Zu- 
stimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird hierdurch zur Ausführung des 
&§W 33 Ziffer 2#u# der Reichsgewerbeordnung, sowie der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8§. August 1879, den Bedürfnisnachweis bei gewerblichen Erlaubniserteilungen 
betreffend (Amts= und Verordnungsblatt 1879, Seite 205), verordnet was folgt: 
Als Kleinhandel mit Branntwein gilt der Verkauf von Mengen unter 
Fwei Litern. 
Der Verkauf solcher Arten von Branntwein, deren Vertrieb nach fest- 
stehendem Geschäftsgebrauch in versiegelten oder verkapselten Flaschen stattfindet, 
ist nicht als Kleinhandel anzusehen, wenn die Flaschen außerdem mit Erikette 
und Preigangabe versehen sind und die Abgabe in Mengen von mindestens einem 
halben Liter erfolgt. 
Gera, den 31. Dezember 1906. 
Fürstlich Reuß- K##r „Minzsteriun. 
v. Hinüb 
Ausgegeben am 9. Jannar 1007. 10
	        
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