94 Spezieller Teil.
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen
sind, und
b) ihre vormaligen Angehörigen (Untertanen), auch wenn sie
die Untertanenschaft nach der inländischen Gesetzgebung
bereits verloren haben, solange, als sie nicht dem anderen
Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden
sind, auf Verlangen des anderen Staates wieder
zu übernehmen.
Ist die Person, deren sich der eine der kontrahierenden Staaten
entledigen will, zu keiner Zeit einem der kontrahierenden Staaten
als Untertan angehörig gewesen (&* 1), so ist unter ihnen derjenige
zur Übernahme verpflichtet, in dessen Gebiet der Auszuweisende:
a) nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre
hindurch aufgehalten oder
b) sich verheiratet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach
der Eheschließung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens
6 Wochen innegehabt hat, oder
e) geboren ist.
Die Geburt begründet eine Verpflichtung zur Übernahme
nur dann, wenn keiner der beiden anderen Fälle (a und b) vorliegt.
Treffen diese zusammen, so ist das neuere Verhältnis
maßgebend. 1)
Die Nachhaft im Arbeitshause soll behufs Vollstreckung einer
gerichtlichen Freiheitsstrafe nicht unterbrochen werden,
wenn der Aufschub der Strafvollstreckung keinen Bedenken unterliegt,
dagegen eine Unterbrechung der Nachhaft den Erfolg der
letzteren zu gefährden geeignet sein würde. Hierüber sollen die
Landespolizei= und die Strafvollstreckungsbehörde sich verständigen.
In der Regel wird bei längerer Zuchthaus --oder Gefängnisstrafe
von der weiteren Vollstreckung der Nachhaft Abstand
zu nehmen sein, während die Vollstreckung einer kurzen
Haft= oder Gefängnisstrafe bis zur Beendigung der Nachhaft
hinausgeschoben werden kann.2) Die zweijährige Frist läuft
nicht, bevor die Hauptstrafe nicht vollstreckt und die Überweisung
an die Landespolizeibehörde tatsächlich nicht erfolgt ist.)
1) 82 # 3) MsttErl. vom 26. Juli 1892,
2) MstErl. vom 25. Januar 1885, MstBl. S. 325.
Mst Bl. S. 47.