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Uebertrag. . .. 37 082 142 Mark 86 Pf.,
h) 1800000 Mark Stamm-Prioritätsaktien
der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
zum Betrage ddna .. 2571 48 57
i) 855000 Mark Stammaktien der Anger-
münde-Schwedter Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
zum Betrage von .. .. .... . . . . . .. . ... 122 142 86
k) 855 000 Mark Stamm-Prioritätsaktien der
Angermünde-Schwedter Eisenbahngesellschaft
in Staatsschuldverschreibungen derselben An-
leihe zum Betrage dddooa . . ... 325714 29
berbeizuführen und zu diesem Zweck Staatsschuld-
verschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe
m dem darstellbaren Gesammtbetrage o . . .. 40 101 600 Mark — P.
ausuugeben.
KC. 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit des im F. 1 unter 4
gedachten Vertrages die Mittel zur Deckung der den Aktionären der Aachen-
Jülicher Eisenbahngesellschaft zu gewährenden baaren Zuzahlungen von 132 000 Mark
aus dem Reserve= und Erneuerungsfonds der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft,
sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden, zu entnehmen.
Im Uebrigen bleibt die Verwendung dieser Fonds, wie auch der Bilanz-
reservefonds, sowie der Reserve= und Erneuerungsfonds der Berlin-Dresdener,
der Nordhausen-Erfurter, der Oberlausitzer und der Angermünde-Schwedter Eisen-
bahngesellschaft nach Abzug der daraus in Gemäßheit der im F. 1 unter 1 bis 4
gedachten Verträge sowie des beigedruckten Vertrages vom 10./11. November be-
ziehungsweise 21. Dezember 1886 und 8. beziehungsweise 20. Januar 1887 zu
sjahlenden Beträge der Verfügung durch besonderes Gesetz vorbehalten.
Der vom Königreich Sachsen für die Abtretung der Strecke Dresden—
Elsterwerda nach Maßgabe des Artikels 4 a und b des unter §. 1 Nr. 1 ge-
dachten Vertrages vom 24. Januar 1887 zu erstattende Antheil an den Erwerbs-
kosten der Berlin-Dresdener Eisenbahn ist unter Abschreibung von der Staats-
eisenbahnkapitalschuld in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten, noch
offenstehenden Kredite zu verwenden und darüber dem Landtage Bericht zu
erstatten.
(Xr. 9180.) 7*