Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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K.. 4. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er- 
mächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern die 
Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für den 
Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in 
Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung 
zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten 
Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten 
Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt 
worden ist, berechnet wird. 
C. 5. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen 
Prioritätsobligationen der im §. 1 unter 1, 2 und 3 bezeichneten Eisenbahnunter- 
nehmungen, soweit sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Er- 
messen des Finanzministers als unvortheilhaft erweisen sollte, nach Maßgabe des 
Bedürfnisses für die statutarischen Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen 
zu dem Betrage von 2696 600 Mark auszugeben. 
K. 6. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er- 
mächtigt, bei der Aufläsung der im F. 1 genannten Gesellschaften nach Maßgabe 
der daselbst bezeichneten Verträge den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen 
unter Verwendung der im §. 2 bewilligten Mittel zu zahlen beziehungsweise auf 
die Staatskasse zu übernehmen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die 
etwa noch zu begebenden Anleihen der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahn- 
unternehmungen, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu 
kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen 
die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staats- 
schuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzu- 
setzen. Die hierzu erforderlichen Mittel sind, soweit sie nicht in Gemäßheit des 
Artikels 4 c des unter F. 1 Nr. 1 gedachten Vertrages vom 24. Januar 1887 vom 
Königreich Sachsen zur Verfügung gestellt werden, durch Verausgabung eines 
entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 
F. 7. 
Ueber die Ausführung der im H. 6 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn- 
verwaltung Rechenschaft zu geben.
	        
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