— 24 —
K.. 4.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er-
mächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern die
Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für den
Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung des in
Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baarzahlung
zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten
Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten
Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt
worden ist, berechnet wird.
C. 5.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritätsobligationen der im §. 1 unter 1, 2 und 3 bezeichneten Eisenbahnunter-
nehmungen, soweit sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Er-
messen des Finanzministers als unvortheilhaft erweisen sollte, nach Maßgabe des
Bedürfnisses für die statutarischen Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen
zu dem Betrage von 2696 600 Mark auszugeben.
K. 6.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden er-
mächtigt, bei der Aufläsung der im F. 1 genannten Gesellschaften nach Maßgabe
der daselbst bezeichneten Verträge den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen
unter Verwendung der im §. 2 bewilligten Mittel zu zahlen beziehungsweise auf
die Staatskasse zu übernehmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die
etwa noch zu begebenden Anleihen der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahn-
unternehmungen, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu
kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen
die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staats-
schuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzu-
setzen. Die hierzu erforderlichen Mittel sind, soweit sie nicht in Gemäßheit des
Artikels 4 c des unter F. 1 Nr. 1 gedachten Vertrages vom 24. Januar 1887 vom
Königreich Sachsen zur Verfügung gestellt werden, durch Verausgabung eines
entsprechenden Betrages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
F. 7.
Ueber die Ausführung der im H. 6 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn-
verwaltung Rechenschaft zu geben.