Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

– 26 — 
Rücksicht auf eine zu Gunsten ihrer Ehefrauen genommene anderweite Versicherung 
von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung zur Theilnahme an diesen Anstalten 
entbunden sind, finden die Bestimmungen im ersten Absatz des §. 23 des Gesetzes, 
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staats- 
beamten, vom 20. Mai 1882 (Ges.-Samml. S. 298) sinngemäße Anwendung. 
S. 13. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1887. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
vertrag 
zwischen 
Preußen und Sachsen) betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse 
der Berlin-Dresdener Eisenbahn. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Berlin-Dresdener 
Eisenbahngesellschaft unter dem 15./16. Dezember 1886 ein Vertrag wegen des 
Ueberganges des Berlin-Dresdener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen 
Staat vereinbart ist, haben zum Zwecke der im Fall der Perfektion dieses Ver- 
trages erforderlich werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse dieses Eisenbahn- 
unternehmens zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Alexander Hoffmann, 
welche, unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden Ver- 
trag abgeschlossen haben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.