Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 32 — 
d. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (§. 2) unter Anrechnung des auf die gemäß F. 4 um- 
getauschten Aktien entfallenden Betrages behufs statutenmäßiger Vertheilung an 
die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
S. 6. 
Das Eigenthum der Berlin-Dresdener Eisenbahn geht mit der Perfektion 
dieses Vertrages auf den Preußischen Staat über. Jedenfalls soll bereits vom 
1. April 1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Berlin-Dresdener Eisen- 
bahnunternehmens, welche von der Königlichen Staatsregierung durch die König- 
liche Eisenbahndirektion zu Berlin in Gemäßheit des Vertrages vom 5. Fe- 
bruar 1877 für Rechnung der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft geführt 
worden, in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Vertrages für Rechnung des 
Staates erfolgen, so daß also die Intraden der Bahn spätestens von diesem Tage 
ab lediglich dem Staate zufallen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund- 
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Berlin-Dresdener Verwal- 
tung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem ein- 
zelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an 
dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde ernennen wird. 
— 
. 7. 
Sofern das Betriebsergebniß des Geschäftsjahres 1886/87 zur Zeit der 
Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dasselbe in bis- 
heriger statutenmäßiger Weise festgestellt. 
In Bezug auf die Dotirung der Gesellschaftsfonds und die Rechnungs- 
legung sollen die Bestimmungen des F. 4 des Vertrages vom 5. Februar 1877 
noch bis zur Perfektion dieses Vertrages in Geltung bleiben. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Berlin-Dresdener Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.