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für je sieben Stammartien beziehungsweise Stamm--Prioritätsaktien
à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen der 3½ prozentigen konsoli-
dirten Anleihe zum Nennwerthe von „Sechstausend Mark“ beziehungs-
weise für je sieben Stammaktien à 1200 Mark Staatsschuldverschrei-
bungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von
„Zwölftausend Mark“, sämmtlich mit Zinsscheinen für die Zeit vom
1. Januar 1887, sowie eine baare Zuzahlung von 3 Mark für jede
Stammaktie à 600 Mark beziehungsweise von 6 Mark für jede
Stammaktie à 1200 Mark und von 36 Mark für jede Stamm-
Prioritätsaktie à 600 Mark.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell-
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der
Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme
gewährt, wogegen die Vorschriften im F. 42 des Gesellschaftsstatuts außer
Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
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. 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell—
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die
Abtretung des Unternehmens (§. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 6.
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar
1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Aachen-Jülicher Eisenbahnunter-
nehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Intraden der
Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion
Nr. 9180.)