Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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für je sieben Stammartien beziehungsweise Stamm--Prioritätsaktien 
à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen der 3½ prozentigen konsoli- 
dirten Anleihe zum Nennwerthe von „Sechstausend Mark“ beziehungs- 
weise für je sieben Stammaktien à 1200 Mark Staatsschuldverschrei- 
bungen der 3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von 
„Zwölftausend Mark“, sämmtlich mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. Januar 1887, sowie eine baare Zuzahlung von 3 Mark für jede 
Stammaktie à 600 Mark beziehungsweise von 6 Mark für jede 
Stammaktie à 1200 Mark und von 36 Mark für jede Stamm- 
Prioritätsaktie à 600 Mark. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der 
Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme 
gewährt, wogegen die Vorschriften im F. 42 des Gesellschaftsstatuts außer 
Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche 
wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
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. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell— 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die 
Abtretung des Unternehmens (§. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
S. 6. 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 
1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Aachen-Jülicher Eisenbahnunter- 
nehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Intraden der 
Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
Nr. 9180.)
	        
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