Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vor, 
gängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund- 
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Aachen-Jülicher Eisenbahn- 
gesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigenthums- 
übertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche 
Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn- 
aufsichtsbehörde benennen wird. 
.7F. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1886 auf die Stamm-Prioritätsaktien 
beziehungsweise Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der 
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten- 
mäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft 
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, 
wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von 
Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths bedarf es fernerhin 
nicht mehr. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths nach §. 40 des Gesellschaftsstatuts 
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der 
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses 
Jahres die definitive Auflösung des Aufsichtsraths, welche mit der Beendigung 
des Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, 
werden den Mitgliedern des Aufsichtsraths für die spätere Zeit ihrer Thätigkeit 
nur die baaren Auslagen in der bisherigen Weise erstattet. Die Höhe der Re- 
muneration wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen 
Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1886 nach Maßgabe der bisherigen 
Grundsätze zur Vertheilung gelangen wird. 
. S. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Aachen-Jülicher Eisen- 
bahngesellschaft, mit Ausnahme des Direktors der Aachen-Jülicher Eisenbahn- 
gesellschaft, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den 
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit 
des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
	        
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