— 45
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Aachen-Jülicher Eisenbahn
kleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zustimmung
der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit den
entsprechenden Kassen der mit der Aachen-Jülicher zu einer Verwaltung vereinigten
Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Aachen-
Jülicher Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle-
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung
der Aachen-Jülicher Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Der zeitige Direktor erhält im Falle der Aufgabe der ihm vertragsmäßig
zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Aachen-Jülicher
Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine seitens des Aufsichtsraths nach
biligem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese Abfindung soll den Betrag
von 250 000 Mark nicht übersteigen und aus dem Reserve= beziehungsweise Er-
neuerungsfonds entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich,
unsofern ein Abkommen wegen des Uebertritts des Direktors in den Staats-
Ssenbahndienst geschlossen werden sollte, um den darin zu vereinbarenden Betrag.
G. 9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vetremung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Oenehmigung nicht bis zum 1. Juni 1887 erlangt worden ist.
C. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzu-
sehen ist.
C. 11.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 4. Februar 1887.
(L. S.) Schmidt.
(L. S.) Hoeter.
(L. S.) Kirchhoff.
Aachen, den 3. Februar 1887.
Die Direktion der Aachen-Jülicher Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Tull.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9180.) 10