Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Rinisters der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
K 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Angermünde-Schwedter Eisenbahngesellschaft gegen 
Abretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Dividendenscheinen und Talons, eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je sieben Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen der 
3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von „Dreihundert 
Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1887, 
b) für je sieben Stamm-Prioritätsaktien à 600 Mark Staatsschuldver- 
schreibungen der 3½prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe 
von „„Eintausend sechshundert Mark“ mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. Januar 1887. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
shaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Sbmmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Binn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
AMischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tusche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
g. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Ge- 
selschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die 
Abtretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (§F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzu- 
fordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Mtien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
) 
Das Eigenthum der Angermünde-Schwedter Eisenbahn geht mit der 
Prfektion dieses Vertrages auf den Preußischen Staat über. Es soll jedoch 
r. 9180.) 10
	        
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