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die Befreiung von der Grundsteuer sich nur auf solche Grundstücke er-
streckt, deren Erwerbung und Benutzung zu einem der im F. 8 des
Preußischen Gesetzes über die Eisenbal vom 3. No-
vember 1838 (Preußische Gesetz- „Sammi. S. 505) unter den Nummern 1
bis 5 aufgeführten Zwecke erfolgt ist oder noch erfolgen wird.
Sofern diesen Vereinbarungen zuwider solche Steuern oder Ab-
gaben zur Erhebung gelangen sollten, hat die Fürstlich Schwarz=
burgische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben zu erstatten.
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung im Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen sollen die auf Fürstlich Schwarzburgischem
Gebiete liegenden, zur Zeit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesell-
schaft gehörigen Grundstücke, soweit deren Belastung mit Grundsteuern
nach den bestehenden Vereinbarungen zulässig erscheint, nach gleichen
Grundsätzen behandelt werden, wie die übrigen Liegenschaften des Fürsten-
thums.
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplans für die zur Zeit dem Nordhausen=
Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der
Fürstlich Schwarzburgischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch
soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des
Personenzug-Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der
Fürstlich Schwarzburgischen Regierung erfolgen, damit den Wünschen
Derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Ins-
besondere sollen sämmtliche fahrplanmäßigen Züge, einschließlich der
etwaigen Kurirzüge, auf dem Bahnhofe Sondershausen anhalten.
Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu-
errichtung derselben innerhalb des Fürstlich Schwarzburgischen Gebietes,
sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des
Fürstenthums betriebenen Strecken der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn
ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierung erforderlich.
Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen, zur Zeit zum Nordhausen-
Erfurter Eisenbahnunternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Fürst-
lich Schwarzburgische Regierung nicht in Anspruch nehmen) dagegen
bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben,
soweit sie auf Fürstlich Schwarzburgischem Gebiete liegen, an einen
anderen Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes
auf einen anderen Betriebsunternehmer) der Zustimmung der Fürstlich
Schwarzburgischen Staatsregierung.
9) An dem im Gebiete des Fürstenthums Schwarzburg belegenen Strecken
der zur Zeit zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen gehörigen
Bahnen sollen nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung an-
gebracht werden.