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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 8. —
(Nr. 9181.) Gesetz, betreffend das Verfahren und das Kostenwesen bei der Güterkonsolidation
im Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf und
der durch die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193)
mit dem Regierungsbezirke Wiesbaden vereinigten Gemeinden. Vom
21. März 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf und der
durch die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 (Gesetz-Samml. S. 193) mit dem
Regierungsbezirke Wiesbaden vereinigten Gemeinden, was folgt:
G. 1.
Die auf die Güterkonsolidation bezliglichen Bestimmungen der mit landes-
herrlicher Genehmigung erlassenen Verordnung des Herzoglich Nassauischen Staats-
ministeriums vom 12. September 1829 (Nassauisches Verordnungsblatt von 1829
S. 65) und die dazu ergangenen Vorschriften einschließlich der Verordnung vom
2. September 1867 (Geset= Samml. S. 1462) werden in folgenden Punkten ab-
geändert und ergänzt.
§. 2.
Die Obliegenheiten des nach F. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) bei der Regierung zu
Wiesbaden bestehenden Kollegiums sind von der Generalkommission zu Cassel und
diejenigen der Landräthe von besonders dazu bestellten Beamten (Kommissaren)
wahrzunehmen (§. 3).
Die Generalkommission ist befugt, mit der Leitung einzelner Konsolidationen
jeden Staats= und Gemeindebeamten zu beauftragen, welchen sie dazu für geeignet
hält. Die im unmittelbaren Staatsdienste stehenden Verwaltungsbeamten sind
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9181.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1887.