verpflichtet, sich innerhalb ihres Verwaltungsbezirks solchen Aufträgen zu unter-
ziehen. Die beauftragten Beamten haben hinsichtlich dieser Geschäfte gleiche Rechte
und Pflichten wie die Kommissare.
Den Vermessungsbeamten bestimmt für jede einzelne Sache die General-
kommission nach Anhörung des Konsolidationsvorstandes.
Die Feststellung der Vorbedingungen für die Zulassung als Kommissare und
Vermessungsbeamte erfolgt durch den Ressortminister.
S. 3.
Die Kommissare leiten das Verfahren von Amtswegen. Sie bestimmen die
Reihenfolge, in welcher die zur Durchführung desselben erforderlichen Geschäfte vor-
zunehmen sind. Sie haben alle Verhandlungen mit den Betheiligten und anderen
Behörden zu führen.
Die Vermessungsbeamten haben unter Leitung und Aufsicht der Kommissare
die geometrisch-technischen Geschäfte auszuführen.
Im Uebrigen bestimmt der Ressortminister das dienstliche Verhältniß der
Kommissare zu der Generalkommission und zu den Vermessungsbeamten.
K. 4.
Die Gesammtheit der Betheiligten wird in allen das gemeinsame Interesse
derselben betreffenden streitigen wie nicht streitigen Angelegenheiten durch den Kon-
solidationsvorstand vertreten. Derselbe besteht aus dem jeweiligen Ortsbürgermeister
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, einem von dem Gemeinderath aus den
Mitgliedern des Feldgerichts bestellten weiteren Mitglied und drei von den Betheiligten
aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
Auf die nach Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse des Konsolidations=
vorstandes findet die Bestimmung des ersten Satzes im F. 5 Anwendung.
Zu jeder die Gesammtheit der Betheiligten verpflichtenden schriftlichen Willens-
erklärung des Konsolidationsvorstandes bedarf es der Unterschrift des Bürgermeisters
oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder unter Beidrückung des Gemeinde-
siegels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Vor-
standsbeschlusses nachgewiesen.
C. 5.
Bei den zur Durchführung des Verfahrens stattfindenden Verhandlungen
verbinden die Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Betheiligten über Gegenstände
eines gemeinsamen Interesses auch die abwesenden Theilnehmer ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen, wenn sie mit allgemeiner Bekanntmachung des Gegen-
standes der Verhandlung geladen sind. Ist eine solche Bekanntmachung nicht
geschehen, so müssen wenigstens zwei Dritttheile der Betheiligten gegenwärtig sein,
wenn ein gültiger Beschluß zu Stande kommen soll.