— 85 —
Uebertrag. . . . 32373 000 Mark,
III. zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die
bereits bestehenden Staatsbahnen und die im
§. 1 unter Nr. II bezeichneten, in das Eigenthum
des Preußischen Staates übergehenden Bahnen
die Summe . . . .. .. . .. . .. . . . . . . . . . .. 8 000 000
IV. zur Gewährung einer unverzinslichen, nicht
rückzahlbaren Beihülfe an die Königlich Würt-
tembergische Staatsregierung zu den Baukosten
einer Eisenbahn von Sigmaringen (Inzigkofen)
nach Tuttlingen die Summe von . . . . . . . . . . . . .. 500000
insgesammt. 40 873 .000 Mark
zu verwenden.
K. 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
1) zu einer Eisenbahn von Arnstadt nach Saalfeld (§. 1 Nr. I litt. a 9)
den Betrag der von der vormaligen Eisenbahngesellschaft Erfurt— Hof
Eger bestellten, dem Staate verfallenen Kaution von 259 449 Mark
72 PBennig zu verwenden,
2) ur Deckung des alsdann noch verbleibenden Restbetrages im §. 1
tr. I von höchsttes ... 377550 Mark 28 Pf.,
sowie
zur Deckung der für die im §. 2 unter
Nr. I bis III vorgesehenen Bauaus-
führungen und Beschaffungen und für die
im F#. 2 unter Nr. IV vorgesehene Be-
theiligung erforderlichen Mittel von zu.-
sammen höchsts.. 40 873000 —.
insgesammit .. ... . . . . . . . . . . . .. . . . .. 118 250 550 Mark 28 Pf.
Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
S. 4.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 3), bestimmt der Finanzminister-
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Snsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezemben
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
(Nr. 9272.)