Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Herzoglichen Regierung an- 
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus- 
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche Re- 
gierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisen- 
bahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt als 
Gegenleistung für die Zusicherungen der Königlich Preußischen Regierung folgende 
Verpflichtungen: 
1) den zur plammäßigen Ausführung der im Artikel I bezeichneten Bahnen 
und ihrer Nebenanlagen dauernd erforderlichen Grund und Boden auf 
Verlangen der Königlich Preußischen Regierung zu beschaffen und ihr 
gegen Zahlung der bierfür festgestellten * deren für jede Bahn 
berechnete Summe jedoch über den nach vereinbarten Einheitssätzen sich 
ergebenden Gesammtbetrag nicht hinausgehen darf, lasten= und schulden- 
frei zum Eigenthum zu überlassen, 
2) die unentgeltliche Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen 
Wege für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu 
gestatten, 
3) die ihr gehörigen, im Betrieb befindlichen Bahnen: 
a) von Gotha nach Ohrdruf, welche zur Zeit für Rechnung der 
Herzoglichen Regierung vom Preußischen Staate betrieben wird, 
und 
b) von Fröttstädt nach Friedrichroda, welche zur Zeit von der 
Herzoglichen Regierung an einen Privatunternehmer verpachtet ist, 
mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör, jedoch ausschließlich 
des der Herzoglichen Regierung nach Auflösung des Pachtverhältnisses 
verbleibenden vereinigten Reserve= und Erneuerungsfonds der Bahn 
Fröttstädt—Friedrichroda (Artikel VI letzter Absatz), dagegen einschließlich 
des zum Theil getrennt von diesem Bahmunternehmen verpachteten 
Stationsgebäudes in Waltershausen, nebst allem Jubehör, sowie ein- 
schließlich derjenigen Betriebsmittel, welche der Herzoglichen Regierung 
gehören, am 1. April 1889 der Königlich Preußischen Regierung ohne 
weitere Entschädigung lasten= und schuldenfrei zum vollen, unein- 
geschränkten Eigenthum zu überlassen. 
Artikel IV. 
Die im Artikel III unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf 
das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Bahnhöfe und aller
	        
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